Leitsatz

Vermietung an Suchtkranke und Betreuungspersonen kann einer zulässigen Nutzung zu Wohnzwecken entsprechen

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 2 und 15 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Die Vermietung von Wohnungseigentum eines Betreuungsvereins an Suchtkranke, die aus der Anstaltsunterbringung entlassen worden sind, kann sich im Rahmen zulässiger Nutzung zu Wohnzwecken halten. Es geht hier um die soziale Rehabilitation in Form einer Wiedereingliederung kranker Menschen in normale Wohnverhältnisse, obendrein in Wohnungen eines Reihenhauses mit eigenem Treppenaufgang. Insoweit liegt auch keine mit einem Heim oder einer Pension vergleichbare Nutzung vor (wie vom OLG Hamm v. 18.2.1999, 15 W 234/98, ZMR 1999, 504 entschieden).

Auch die Nutzung zweier Wohnungen in einem Reihenhaus mit 8 Wohnungen durch Betreuungspersonen, die einen Bereitschaftsdienst absolvieren, beeinträchtigt die Wohnungseigentümer in benachbarten Reihenhäusern nicht stärker als eine Wohnnutzung.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 13.12.2004, 24 W 51/04KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2004, 24 W 51/04

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge