Leitsatz

Der Mieter einer im Sondereigentum stehenden Wohnung oder eines Ladenlokals ist im gleichen Umfang wie der Eigentümer selbst berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen (hier: Anlieferung von Waren über das gemeinschaftliche Grundstück), soweit es mit der Nutzung der von ihm gemieteten Räume zusammenhängt.

 

Fakten:

Vorliegend wurden Teile der Gemeinschaftsfläche von der Mieterin eines Teileigentums genutzt und auf der Fläche u.a. zwei Pkw abgestellt. Nunmehr begehrt die Eigentümergemeinschaft von dem vermietenden Teileigentümer eine entsprechende Nutzungsentschädigung. Des Weiteren soll die Warenbelieferung der Mieterin nicht mehr über die Gemeinschaftsflächen erfolgen. Mit beiden Begehren scheiterten die Eigentümer. Denn der vermietende Eigentümer erzielte durch die Nutzung der Gemeinschaftsflächen als Pkw-Abstellplatz durch die Mieterin keine zusätzlichen Einnahmen. Der Mietzins bezog sich ausschließlich auf die gemieteten Räumlichkeiten. Weiter kann auch die Warenbelieferung über die gemeinschaftlichen Flächen erfolgen. Denn jeder Wohnungseigentümer kann die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile auch vermieten oder verpachten. Da die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Sache zusammenhängt, berechtigt auch die Vermietung von im Sondereigentum stehenden gewerblichen Räumen den jeweiligen Mieter dazu, auch das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen, soweit es mit der Nutzung der von ihm gemieteten Räume zusammenhängt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2004, I-3 Wx 97/04

Fazit:

Auch diese Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung.

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