Wie so häufig im Wohnraummietrecht, verbietet auch § 554 Abs. 2 BGB Vereinbarungen, die zulasten des Mieters von § 554 Abs. 1 BGB abweichen. Unwirksam ist daher jede Vereinbarung, die den Anspruch des Mieters ausschließt oder beschränkt. Die Gesetzesbegründung nennt 2 Beispiele für Verstöße gegen § 554 Abs. 2 BGB. Danach wird gegen die Vorschrift verstoßen, wenn durch vertragliche Regelung zulasten des Mieters
- die nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeschriebene Interessenabwägung eingeschränkt würde oder
- eine von § 551 Abs. 3 BGB abweichende Anlage der Zusatzkaution vorgesehen würde.
Auch Individualvereinbarungen sind unzulässig
Nicht nur formularvertragliche Abweichungen sind insoweit unzulässig, sondern auch solche, die im Wege der Individualvereinbarung herbeigeführt werden. Regelmäßig dürfte es sich bei den vom vermietenden Wohnungseigentümer verwendeten Mietverträgen aber ohnehin um Formularverträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB handeln.
Einschränkung der Interessenabwägung
Das Ergebnis einer Interessenabwägung kann durch vertragliche Regelung nicht solcher Art eingeschränkt werden, dass für bestimmte Fälle etwa stets das Erhaltungsinteresse als überwiegend anzusehen sei. Vertragliche Vereinbarungen zur Interessenabwägung sind ohnehin überflüssig.
Abweichende Anlage der Kaution
Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Allerdings können Mieter und Vermieter auch eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss allerdings die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge aus der Anlage der Kaution stehen dem Mieter zu. Von diesen Grundsätzen kann auch im Rahmen des § 554 BGB nicht abgewichen werden.
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