Der Verwalter ist zwar nach § 27 Abs. 1 WEG verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur in Bezug auf die Eigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer – gegen Mieter hat der Verwalter insoweit keine Handhabe. Wohl aber ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den vermietenden Wohnungseigentümer dahingehend anzuhalten, dass dieser auf einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch seinen Mieter hinwirkt.

 
Achtung

Ermächtigung des Verwalters

Selbstverständlich kann der Verwalter aber beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung durch die Eigentümer ermächtigt werden, auch gegenüber den Mietern die Hausordnung durchzusetzen.

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