Um es vorweg zu nehmen, der Verwalter hat gegen den störenden Mieter keine direkte Handhabe. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und dessen Sanktionen sind auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zugeschnitten. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen Wohnungseigentümer und Mieter, nicht hingegen zwischen Verwalter und Mieter.

Sollte eine Sonderbeziehung zwischen Verwalter und Mieter derart bestehen, dass der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage gleichzeitig auch Verwalter des vermieteten Sondereigentums ist, sind entsprechende Sanktionen unproblematisch möglich. Der Verwalter ist dann zur Abmahnung und Kündigung des Mieters berechtigt, so er über eine entsprechende Vollmacht des vermietenden Wohnungseigentümers verfügt.

 
Praxis-Tipp

Ermächtigung des Verwalters

Grundsätzlich sollte der Verwalter bereits im Rahmen der Gemeinschaftsordnung seitens der Eigentümergemeinschaft ermächtigt werden, entsprechende Maßnahmen gegen störende Mieter einleiten zu können.

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