Leitsatz

Verlust der Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 und 28 Abs. 5 WEG; §§ 29 und 161 ZVG

 

Kommentar

Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH v. 8.5.2003, IX ZR 385/00, NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 28.04.2004, 24 W 313/01KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2004, 24 W 313/01

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