1 Verlosungen mit Teilnahmebedingungen

Verlosungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn an einer betrieblichen Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ist z. B. der Fall, wenn an einer Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, die im Rahmen eines Unternehmenswettbewerbs Verbesserungsvorschläge eingereicht haben oder in bestimmten Zeiträumen nicht wegen Krankheit gefehlt haben. Die Gewinne stellen dann die Gegenleistung für ein bestimmtes berufliches Verhalten des Arbeitnehmers dar.[1] Gewinne und Verlosungen, die Arbeitnehmer aus Preisausschreiben von Geschäftspartnern erhalten oder Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen, sind steuerpflichtig und können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.[2]

 
Hinweis

Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Für Verlosgewinne, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG.[3] Wählt der Arbeitgeber die Steuerübernahme, ergibt sich eine vom individuellen Lohnsteuerabzug abweichende Bemessungsgrundlage. Die pauschale Lohnsteuer berechnet sich nach den entstandenen Bruttokosten, die Arbeitgeber für die Lospreise inkl. Mehrwertsteuer aufzuwenden hatte.

Die Steuerpflicht solcher Verlosungsgewinne wird auch nicht dadurch beseitigt, dass für die Verlosung der Rahmen einer Betriebsveranstaltung genutzt wird.

2 Sachpreise anlässlich Betriebsveranstaltungen

Kein Arbeitslohn und damit steuerfrei ist ein Verlosungsgewinn nur dann, wenn die Verlosung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet. Dies ist der Fall, wenn anlässlich einer Betriebsveranstaltung Gewinne von geringem Wert unter allen teilnehmenden Arbeitnehmern verlost werden. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ist also, dass

  • alle Arbeitnehmer, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, Lose erhalten und
  • der Freibetrag von 110 EUR[1] pro Teilnehmer durch die Sachpreise nicht überschritten wird.

Geschenke oder Losgewinne anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind – unabhängig von ihrem Wert – stets auf den Freibetrag anzurechnen. Wird der Freibetrag durch Losgewinne überschritten, kann die Lohnsteuer für den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschaliert werden. Geschenke unter 60 EUR (inkl. MwSt) sind ohne weitere Prüfung als Zuwendungen in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen. Bei Sachgeschenken über 60 EUR je Arbeitnehmer muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie anlässlich oder nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern zugewendet worden sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Tombola-Gewinne erhöhen Bemessungsgrundlage für Freibetrag

Eine Firma führt anlässlich der jährlichen Weihnachtsfeier eine betriebliche Verlosung durch, an der alle 100 beschäftigten Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind. Der Pro-Kopf-Anteil der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier beträgt 90 EUR (ohne die Losgewinne). Es kommen ausschließlich 3 Sachpreise zur Verlosung:

  • ein Fernseher (Wert 500 EUR),
  • ein Fahrrad (Wert 300 EUR) sowie
  • eine Digitalkamera (Wert 200 EUR).

Ergebnis: Die Sachpreise im Gesamtwert von 1.000 EUR sind in die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen. Der Pro-Kopf-Anteil erhöht sich dadurch um 10 EUR (= 1.000 EUR : 100 Teilnehmer) auf 100 EUR. Die Losgewinne sind steuerfrei, da der Freibetrag von 110 EUR durch die zum äußeren Rahmen zählenden Sachpreise nicht überschritten wird.

Hinweis: Für Geschenke bis 60 EUR ergibt sich dasselbe Ergebnis, auch wenn feststeht, dass die Weihnachtsfeier nur als Rahmen für die Geschenkeverteilung gewählt wird. Aufgrund der Vereinfachungsregelung muss der Sachgrund der Zuwendung bis 60 EUR nicht geprüft werden.

Umgekehrt als im Beispielsfall können wertmäßig geringere Sachpreise steuerpflichtig sein, wenn der Freibetrag von 110 EUR bei der jeweiligen Betriebsveranstaltung bereits durch die übrigen Kostenbestandteile ausgeschöpft worden ist. Aber auch bei Losgewinnen bis zu 60 EUR ist die gesetzliche Freibetragsregelung von Vorteil, weil auch hier nur der 110 EUR überschreitende Betrag und nicht etwa der Gesamtbetrag der Betriebsveranstaltung steuerpflichtig wird. Tombola-Preise aus einer Betriebsveranstaltung können insoweit ebenfalls mit 25 % pauschal besteuert werden, als die 110-EUR-Grenze überschritten ist.[3]

3 Teilnahme an Lotterien fremder Dritter

Verschafft der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit einem Geschenklos die Möglichkeit der Teilnahme an einer von einem Dritten durchgeführten Lotterie, stellt die Schenkung des Loses einen geldwerten Vorteil dar. Bereits die unentgeltliche Zuwendung des Geschenkloses (und nicht erst der Lotteriegewinn), das zur Teilnahme an e...

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