Leitsatz

Ein Arbeitgeber darf bei Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages bestehende Umstände, gleich welcher Art, die die vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen können, nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Sachverhalt

Hierbei besteht eine Aufklärungspflicht gegenüber einem Bewerber über einen möglichen Stellenabbau nur dann, wenn der Stellenabbau hinreichend bestimmt und in Einzelheiten bereits absehbar ist. Bevor entsprechende Planungen nicht konkret sind, besteht keine Auskunftspflicht. Das gilt auch bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und bei der Veröffentlichung einer Gewinnwarnung. Ist eine entsprechende Auskunftspflicht zu verneinen, stehen dem Arbeitnehmer, der alsbald nach seiner Einstellung entlassen wird, keine Schadensersatzansprüche zu.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 14.7.2005, 8 AZR 300/04. – Vgl. zur Einstellung auch Gruppe 19 S. 1ff.

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