Vom 23. bis zum 28.12.2015 entweicht in den Räumlichkeiten des B (ein Internist) Wasser aus einem Zuleitungsschlauch zu einem Wasseraufbereitungsgerät. Dieses Gerät hatte B um das Jahr 2000 von einem Sanitärinstallationsfachbetrieb einbauen lassen (es dient angeblich der Reinigung des Trinkwassers aus öffentlichen Leitungsnetzen, indem es Schadstoffe entfernt, die Wasserqualität kontinuierlich überprüft und eine Wasserreinigung "nach dem Vorbild der Natur" vornimmt). Das Wasser dringt in den 5 Tagen durch eine Öffnung im Boden in die Räume des V und richtet dort Schäden an den Decken, den Böden sowie dem Mobiliar an. Aufgrund der Sanierungsarbeiten können die Räume des V bis zum 11. April 2016 nicht genutzt werden.

Da B nicht bereit ist, die Schäden i. H. v. rund 180.000 EUR zu ersetzen, wird er vom Versicherer K des V verklagt. K behauptet, der in das Wasseraufbereitungsgerät eingebaute Schlauch sei porös geworden und geborsten. Da dies 17 Jahre nach dem Einbau erfolgt sei, handele es sich nicht um einen Materialfehler, sondern um einen altersbedingten Verschleiß bzw. eine Materialermüdung, mit der B habe rechnen müssen. B hätte einen Aquastopp bzw. einen Leckwassermelder einbauen lassen müssen, dann wäre allenfalls eine geringe Wassermenge ausgetreten. Des Weiteren habe B es versäumt, den Schlauch in regelmäßigen Abständen fachmännisch kontrollieren zu lassen. B habe mithin gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

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