Grundsätzlich gilt, dass dem Vermieter nur die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Außenbereichs und der Zugänge zur Mietsache obliegt.
Mängelanzeige des Mieters erforderlich
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Mietsache, geht die Verantwortung erst nach der Mängelanzeige auf den Vermieter über. Ohne konkreten Anlass ist er nicht zur Untersuchung der im ausschließlichen Besitz des Mieters befindlichen Räume und Flächen verpflichtet.[1]
Die jeweiligen Mieter haben ein Recht darauf, innerhalb ihres privaten Umfelds in Ruhe gelassen zu werden.[2]
Sanitäre Anlagen in Mietwohnung
Deshalb ist ein Vermieter nicht gehalten, die sanitären Anlagen der vermieteten Wohnungen regelmäßig auf ihre Sicherheit und Schadensfreiheit zu untersuchen.[3]
Ebenso ist der Vermieter nicht verpflichtet, die im privaten Wohnbereich befindlichen elektrischen Anlagen und Einrichtungen ohne besonderen Anlass zu überprüfen (sog. Elektro-Check).[4]
Ob für Anlagen und Einrichtungen außerhalb der vermieteten Räume etwas anderes gilt, hat der BGH offengelassen.
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