Absturzsicherung

Geradezu selbstverständlich ist, dass an Treppen eine Absturzsicherung wie etwa ein Geländer bzw. Handlauf angebracht sein muss.[1] Handläufe dienen der Sturzvermeidung. Angesichts der erheblichen Körperschäden, die ein Treppensturz verursachen kann, ist die Anbringung von Handläufen dringend geboten. Hier ist auch Eile geboten. So Handläufe (noch) nicht angebracht sind, besteht also akuter Handlungsbedarf. Entsprechendes gilt, wenn sich das Geländer oder der Handlauf gelockert haben.

In diesen Fällen ist der Verwalter zweifellos auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG im Rahmen seiner Notgeschäftsführungsbefugnis zur Nachteilsabwendung auch ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer berechtigt, Sicherungsmaßnahmen durchführen zu lassen, indem er ein Fachunternehmen mit der Ausführung beauftragt. Aber auch im Übrigen wäre er bereits auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG entsprechend ermächtigt, da eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung vorliegt, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt.

Lichtintervalle

Des Weiteren muss eine Lichtintervallschaltung so eingestellt sein, dass das Treppenhaus vom obersten Stockwerk bis in den Keller gefahrlos begangen werden kann.[2]

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