Leitsatz

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt auch dann mit der Rückgabe der Mieträume, wenn der Mieter die Schlüssel nie zurückgegeben, der Vermieter aber Zugang zu den Mieträumen hat.

 

Fakten:

Der Vermieter verlangt Schadensersatz aus beendetem Gewerbemietverhältnis wegen vom Mieter zu vertretenden Bodenkontaminationen. Der Vermieter hält die Ansprüche nicht für verjährt. Da der Mieter die Schlüssel nie zurückgab, habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

Die behaupteten Schadensersatzansprüche sind verjährt. Die geltend gemachten Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Diese Frist beginnt - unabhängig von der Dauer oder Fortdauer des Mietverhältnisses - mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die vermietete Sache zurückerhält. Mit Rückgabe der Mietsache erhält der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft und kann die Mietsache ungestört untersuchen. Die Tatsache, dass der Mieter die Schlüssel nicht zurückgab, steht der Rückgabe der Mieträume nicht entgegen. Zwar hatte der Mieter dadurch weiterhin den Besitz an den Mieträumen. Der Vermieter war dadurch aber nicht an der Ausübung seiner Sachherrschaft an den Räumen gehindert, er gewährte auch dem Erwerber Zutritt zu den Mieträumen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Urteil vom 01.02.2000, 5 U 105/99

Fazit:

Nach noch bislang geltendem Recht beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis für den Vermieter mit der Rückgabe der Mietsache. Für den Mieter hingegen beginnt die Frist mit Ende des Mietverhältnisses. Zieht der Mieter vor Ablauf des Mietverhältnisses aus, kann dem Vermieter der Verlust von Schadensersatzansprüchen drohen.

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