Leitsatz

  1. Die Verjährungsfrist nach § 68 StBerG beginnt mit der Entstehung des Schadens; die für die Schadensentstehung notwendige Verschlechterung der Vermögenslage tritt mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ohne Rücksicht auf dessen Bestandskraft ein.
  2. Hat der Steuerberater fehlerhafte Steuererklärungen erstellt, indem er anstelle einer degressiven die lineare Abschreibung bei einer Zeitrente gewählt hat, ist der Schaden mit Zugang des ersten belastenden Einkommensteuerbescheids entstanden.
  3. Eine Sekundärverjährung scheidet dann aus, wenn Erkenntnisse, dass die zunächst getroffene Prognose falsch war, bei jährlicher Überprüfung in den Folgejahren nicht erkennbar waren; sodann besteht keine Veranlassung, den geschädigten Mandanten auf etwaige Schadensersatzansprüche und deren Verjährung hinzuweisen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 28.5.2004, 25 U 98/03

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