Leitsatz

Der Kläger begehrte für seinen Antrag auf Feststellung seiner rückständigen Kindesunterhaltsansprüche ggü. dem Beklagten, seinem Vater, Prozesskostenhilfe. Der Beklagte war verurteilt worden, an den Kläger die Zeit ab April 2005 monatlich fortlaufenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 Nr. 3 Regelbetrag-VO abzüglich eines anrechenbaren Kindergeldanteils zu zahlen.

Dem Antragsteller wurde für die von ihm beabsichtigte Feststellungsklage PKH nicht gewährt.

Seine gegen den ablehnenden PKH-Beschluss eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für in der Sache unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers biete nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, sie sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller hierfür schon das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Das OLG wies darauf hin, dass nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtskräftig festgestellte familienrechtliche Ansprüche, also auch Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt, soweit nichts anderes gelte, in 30 Jahren verjähren. Abweichend hiervon bestimme § 197 Abs. 2 BGB, dass jedoch die kürzere reguläre 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für diejenigen familienrechtlichen Ansprüche des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte, die künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen - somit auch künftige Unterhaltsansprüche - zum Inhalt haben.

Das Urteil des AG vom 11.4.2006, durch das der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Kläger ab April 2005 verurteilt worden war, war dem Beklagten erst am 16.6.2006 zugestellt worden, so dass es mit Ablauf der allgemeinen Rechtsmittelfrist des § 517 ZPO am 17.7.2006 rechtskräftig wurde.

Die mit dem Urteil für den Zeitraum für April 2005 bis einschließlich Juli 2006 rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsansprüche unterlägen der 30-jährigen Verjährungsfrist, was mithin hinsichtlich dieser Ansprüche das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Antragsteller beabsichtigte Feststellungsklage entfallen lasse.

Lediglich der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des vorgenannten Urteils noch nicht fällige Kindesunterhaltsanspruch für den Monat August 2006 verjähre innerhalb der kürzeren regulären 3-jährigen Verjährungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 195 BGB.

Diesbezüglich sei es dem Kläger wegen der weit niedrigeren Kosten zuzumuten, von der teureren Feststellungsklage Abstand zu nehmen und die 3-jährige Verjährungsfrist durch rechtzeitige Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterbrechen.

Insgesamt biete somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2008, 3 WF 139/08

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