Nachfolgemieter

Eine Besitzrückübertragung ist entbehrlich, wenn der bisherige Mieter die Mietsache im Einverständnis mit dem Vermieter dem Nachfolgemieter übergibt.

Bei der Übergabe an den Nachfolgemieter kommt es nicht darauf an, ob der Mieterwechsel durch den Eintritt des neuen Mieters in den bestehenden Mietvertrag erfolgt (Vertragswechsel) oder ob zwischen dem Vermieter und dem Nachfolgemieter ein neues Mietverhältnis begründet wird.

Untermieter

Ist die Sache untervermietet und schließt der Vermieter noch während des Bestehens des Mietverhältnisses einen Anschlussmietvertrag mit dem Untermieter, der sich zeitlich an den auslaufenden Vertrag anschließt, und behält der Untermieter infolgedessen im Einverständnis des Vermieters den unmittelbaren Besitz an der Mietsache, kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Beendigung des Mietverhältnisses an.

Hier ist nicht maßgeblich, ob der Vermieter die Schlüssel zurückerhalten hat.

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