4.1 Beanstandung von Beiträgen durch den Arbeitgeber

Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung. Diese Regelung betrifft Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht oder -berechtigung zu Unrecht entrichtet worden sind.[1] Zu Unrecht entrichtete Beiträge darf die Einzugsstelle auch dann erstatten, wenn sie verjährt sind. Die Verjährung wirkt in diesen Fällen nur dann, wenn die Einzugsstelle die Verjährung anwenden will.

Für die Erstattung von Beiträgen, in denen die ihnen zugrunde liegende Versicherungspflicht förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beginn der formalen Aufhebung des feststellenden Verwaltungsakts.[2] Dies ist beschränkt auf Fälle, in denen der Arbeitgeber die Entscheidung zur Versicherungspflicht nicht allein getroffen hat. Es muss ein Bescheid zur Feststellung der Versicherungspflicht durch einen Versicherungsträger vorliegen.

[2] BE v. 30./31.3.2009: TOP 6.

4.2 Beanstandung von Beiträgen durch den Versicherungsträger

Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so beginnt die 4-jährige Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres der Beanstandung.[1] Die Verjährungsfrist solcher Beitragsrückzahlungsansprüche wird i. Ü. durch eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren oder im Verfahren vor den Sozialgerichten sowie durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung läuft die Frist weiter mit ihrem bei Eintritt der Hemmung noch nicht abgelaufenen Teil. I. Ü. gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend.

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