Der Leistungsbetrag kann um 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise abgerufen werden. Es erfolgt dann eine Anrechnung ausschließlich auf den Höchstbetrag von 1.612 EUR. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 42 Tagen im Kalenderjahr erfolgt nur, wenn die Verhinderungspflege mindestens 8 Stunden pro Tag erbracht wird.[1]

Ist der Leistungsanspruch für das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege im häuslichen Bereich für die weitere Dauer der Verhinderungspflege Pflegegeld gezahlt werden bzw. in einer Einrichtung die Leistungen der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 39 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 5.

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