Leitsatz (amtlich):

Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812ff. BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewusst war, dass er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.

 

Zum Sachverhalt

Die Kläger, ein Steuerberater, verlangt vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten" in Höhe von 124 200 DM, die einem Mandanten anlässlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll. Ab 1991 erreichte der Kläger im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem VermG und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Mandanten die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft unterbreitete der Kläger am 9.12.1994 eine Vereinbarung über die Übernahme der Beratungskosten.

Mit notariellem Vertrag vom 13.12.1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter des Klägers, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger, an demselben Tage dieses Grundstück u.a. an den Beklagten für 1 250 000 DM. Weiterhin verkaufte der Mandant, vertreten durch den Kläger, an demselben Tage das andere Grundstück für 1 550 000 DM. Anlässlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13.12.1994 einen Nachtrag zum Schreiben des Klägers an die E. GmbH, das die Berechnung der Beratungskosten regelte.

Die Klage auf Zahlung von 124 200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision des Klägers führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

(Der BGH befasst sich zunächst mit der Frage, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Kläger oder mit der Sozietät des Klägers abgeschlossen wurde und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass nur der Kläger beauftragt wurde. Red.)

  1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem VermG geltend zu machen hatte[1]. Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Eini- gung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen[2]. Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerberater[3] hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, dass die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so dass es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem VermG mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden[4]. Nach unbeanstandeter, rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt.

    Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1§ 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden[5]. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft[6].

  2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

    1. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag[7] kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetz...

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