Das AG meint, dieses Angebot reiche nicht! Es müsse gewährleistet sein, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Auftrag aufgrund ausreichend fundierter Tatsachengrundlage vergebe. Dabei gelte zumindest bei notwendigen, nicht nur geringfügigen Arbeiten, dass mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt werden müssten, damit gewährleistet sei, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln oder Schäden versprächen, und dass andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet werde. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe aber nur ein Angebot vor Ort eingeholt. Soweit sie vortrage, es sei versucht worden, weitere Angebote einzuholen, u. a. bei der Y- und der Z-GmbH M (beide auch ortsnah), genügten diese Bemühungen, nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellen seien. Bei der Suche nach Alternativ- und Konkurrenzangeboten bestünden grundsätzlich keine geografischen Grenzen. Es könne sowohl regional als auch überregional bzw. auch jenseits der Landesgrenze nach Angeboten gefragt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe sich daher nicht darauf beschränken dürfen, lediglich bei 2 ortsnahen Unternehmen nachzufragen. Von der Einholung weiterer Angebote habe auch nicht (ausnahmsweise) mit der Begründung abgesehen werden dürfen, dass es sich bei jedem anderen Unternehmen um eines handeln würde, das sich an der Bestandsanlage nicht auskenne.

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