Karl Kläger A-Stadt, den ...

Beethovenstraße 7

A-Stadt

An das

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Hiermit erhebe ich, Karl Kläger, Beschwerdeführer

Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

  • den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom … Az …
  • das Urteil des Finanzgerichts … vom … Az. …
  • den Einkommensteuerbescheid 20.. vom …

    und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts … vom …

2. mittelbar gegen § ... EStG in der Fassung vom...

Ich beantrage[1]:

1. Der Einkommensteuerbescheid, die Einspruchsentscheidung, das Urteil des Finanzgerichts sowie der Beschluss des Bundesfinanzhofs werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten[2].

Begründung[3]

Gerügt wird die Verletzung von Art. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im Vergleich zu verheirateten Eltern unterschiedlich, und zwar schlechter, gestellt ist. Die beiden Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich besteuert werden.

Nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurückgewiesen hat, ist der Rechtsweg erschöpft.

Der Beschwerdeführer wird steuerlich von Steuerberater Max Steuer, X-Stadt, vertreten. Eine gutachterliche Stellungnahme ist beigefügt[4]

...................

Karl Kläger

(eigenhändige Unterschrift)

Anlagen

Einkommensteuerbescheid 20.. vom …

Einspruchsentscheidung des Finanzamts … vom …

Urteil des Finanzgerichts … vom … , Az. ….

Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom …., Az. …

Gutachterliche Stellungnahme des Steuerberaters Steuer

[1] Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich, aber unschädlich und sogar zweckmäßig.
[2] Auch bei einem Unterliegen kann die Erstattung der Auslagen angeordnet werden § 34a Abs. 3 BVerfGG.
[3] Es besteht Begründungszwang, § 23 BVerfGG, § 92 BVerfGG..
[4] Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren besteht kein Vertretungszwang. Sofern der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten wünscht, ist er aber auf einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer beschränkt. Steuerberater sind nicht vertretungsbefugt. In der mündlichen Verhandlung muss sich der Beschwerdeführer durch einen zugelassenen Prozessvertreter (Rechtsanwalt oder Hochschullehrer des Rechts) vertreten lassen (§ 22 Abs. 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer kann aber die Zulassung eines Steuerberaters als Beistand beantragen. Damit ist das BVerfGG jedoch zurückhaltend.

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