Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob auch Anrechte, die dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen bzw. deren Ausgleich ausgeschlossen worden ist, für die Berechnung des Verfahrenswertes des Versorgungsausgleichs nach § 50 FamGKG zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Das Familiengericht hatte den Verfahrenswert für ein abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführerin begehrte unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.150,00 EUR unter Hinweis darauf, dass das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten 12.300,00 EUR betrage und das Familiengericht Anrechte von fünf Versorgungsträgern berücksichtigt habe.
Das Familiengericht hatte hinsichtlich zweier Anrechte der Eheleute eine Teilung vorgenommen, hinsichtlich drei weiterer Anrechte war ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterblieben. Für drei weitere Versorgungen stellte das Familiengericht nach Auskunftserteilung fest, dass keine ehezeitlichen Anrechte erworben worden waren bzw. dass die Versorgungen als Kapitallebensversicherungen nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen.
Entscheidung
Das OLG ging für die Berechnung des Verfahrenswertes von (mindestens) fünf Anrechten aus. Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG sei ein Verfahrenswert von 6.150,00 EUR (12.300,00 EUR × 10 % × 5 Anrechte) festzusetzen. Die Anwendung des § 18 VersAusglG hinsichtlich einzelner Anrechte rechtfertige es nicht, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen niedrigeren Wert anzusetzen. Für den Verfahrenswert komme es nicht maßgeblich auf die Berücksichtigung der einzelnen Anrechte in der gerichtlichen Entscheidung an, sondern auf die sachliche Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte durch Gericht und Verfahrensbevollmächtigte. Es entspreche daher nicht der Billigkeit, vom Regelverfahrenswert abzuweichen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., 11. Kap., Rz. 1120/1121; Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, § 50 FamGKG, Rz. 9; Beschluss des OLG Schleswig vom 30.8.2010 - 10 WF 156/10 - in AGS 2010, 505).
Eine Berücksichtigung der bei den beiden Lebensversicherungen vorhandenen Werte im Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG komme zwar nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um auszugleichende Anrechte i.S.d. § 2 Abs. 2 VersAusglG handele. Dagegen treffe dies nicht auf mögliche in der DRV Bund erworbene Anwartschaften zu, bei der das Familiengericht eine Auskunft entsprechend den Angaben des Antragstellers im VA-Formular einzuholen hatte.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2010, 11 WF 153/10