Leitsatz

Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes zulässig ist.

 

Sachverhalt

Die Eltern zweier minderjähriger Kinder stritten in der Hauptsache nach teilweiser Antragsrücknahme durch die Kindesmutter betreffend eines der Kinder noch über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Betroffenen zu 1. und dessen Herausgabe.

Während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens hat die Kindesmutter beantragt, ihr im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder vorläufig zu übertragen und den Kindesvater zur Herausgabe des Betroffenen zu 1. zu verpflichten. Zugleich hat sie auch für dieses Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Das AG hat die Anordnungsanträge zurückgewiesen und die nachgesuchte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt. Daraufhin hat die Kindesmutter erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragt, die am 3.11.2010 erfolgte. Ferner hat sie am 3.11. per Fax gegen die VKH-Versagung sofortige Beschwerde eingelegt.

Im Erörterungstermin hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter ausdrücklich erklärt, im Hinblick auf das parallele Hauptsacheverfahren, in dem bereits am 20.10.2010 ein ausführlicher Anhörungstermin erfolgt war, im Anordnungsverfahren keine Anträge stellen zu wollen, so dass das AG aufgrund der mündlichen Erörterung nicht erneut zu entscheiden hatte.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde gegen die VKH-Versagung nicht abgeholfen.

Auch beim OLG blieb dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.

 

Entscheidung

Das OLG hat die sofortige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass § 76 Abs. 2 FamFG für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die VKH auf die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO verweise. Nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO finde die sofortige Beschwerde gegen PKH versagende Beschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteige. Anderes gelte nur dann, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BGH gelte dieser Ausschluss der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar sei (BGHZ, 162, 230 ff.). Da das AG die VKH-Versagung im vorliegenden Fall nicht (ausschließlich) auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt habe, sei die sofortige Beschwerde dagegen somit nur dann statthaft, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung selbst die Beschwerde eröffnet wäre.

Gemäß § 57 FamFG seien Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, soweit das erstinstanzliche Gericht nicht aufgrund mündlicher Verhandlung über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr. 1), die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2), einen Antrag auf Verbleibensanordnung (Nr. 3), einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (Nr. 4) oder über die Wohnungszuweisung in einer Ehewohnungssache (Nr. 5) entschieden habe.

Im Streitfall seien Gegenstand des Verfahrens zwar Anträge über die elterliche Sorge und die Herausgabe eines Kindes gewesen. Nach Versagung der beantragten einstweiligen Anordnung habe wie von der Antragstellerin beantragt, eine mündliche Erörterung stattgefunden. Da die Antragstellerin im Rahmen dieser Erörterung jedoch ausdrücklich ihren Antrag nicht weiterverfolgt habe, sei es zu einer erneuten Entscheidung nach der mündlichen Erörterung gerade nicht mehr gekommen. Damit lägen gegenwärtig auch die Voraussetzungen des § 57 S. 2 FamFG nicht vor, um in der Hauptsache selbst eine Beschwerde einzulegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2010, 10 WF 375/10

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