Leitsatz

Zwei in den Jahren 1992 und 1996 geborene minderjährige Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, beabsichtigten ihren Vater im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Sie begehrten Verfahrenskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigten Anträge, die vom FamG im Hinblick auf verwertbares und das Schonvermögen übersteigendes Sparvermögen der Antragsteller nicht gewährt wurde.

Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, Verfahrenskostenhilfe sei den Antragstellern nicht zu gewähren, da es an der insoweit erforderlichen Kostenarmut gemäß § 114 ZPO fehle.

Die Antragsteller verfügten über Sparvermögen, das das Schonvermögen nicht unerheblich übersteige.

Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, dass es sich bei dem Sparvermögen um zweckgebundenes Vermögen handele, das der Alterssicherung bzw. der Sicherstellung der Ausbildung zu dienen bestimmt sei, sei ihr Sachvortrag nicht belegt. Die von ihnen zu den Akten gereichten Ablichtungen der Sparbücher ließen eine derartige Zweckbestimmung und Zweckbindung nicht erkennen.

Soweit es sich bei dem Sparvermögen um Prämiensparverträge handele, rechtfertige sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar sei die mit dem Verlust von Zinsvergünstigungen einhergehende Verwertung von Prämiensparverträgen in der Regel nicht zumutbar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass bei nicht unerheblichen Guthaben eine Beleihung in Betracht komme.

Auch der weitere Einwand der Antragsteller, dass es für die Verwertung der Sparbücher der Zustimmung des Antragsgegners bedürfe, könne die erforderliche Kostenarmut nicht begründen. Grundsätzlich sei eine Partei gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um vorhandenes Vermögen für die Prozesskosten einsetzen zu können. Dazu gehöre auch, dass Schritte unternommen würden, um etwa bestehende Hindernisse zu beseitigen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass allein auf gerichtlichem Wege eine Zustimmung des Antragsgegners erreicht werden könne. Von daher könne unentschieden bleiben, ob eine gerichtliche Inanspruchnahme des Anspruchsgegners zwecks Beseitigung des Hindernisses tatsächlich unzumutbar sei.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.05.2010, 9 WF 43/10

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