Leitsatz

Die Rücknahme eines nicht von vornherein mutwillig geltend gemachten Zahlungsantrags im WEG-Verfahren rechtfertigt es nicht automatisch, demjenigen, der den Antrag zurücknimmt die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.

 

Fakten:

Der WE-Verwalter hatte Hausgeldrückstände auf Grundlage der beschlossenen Jahresabrechnung gegen einen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht. Der Beschluss über die Jahresabrechnung wurde letztlich erfolgreich angefochten. Die Jahresabrechung war somit fehlerhaft und der Genehmigungsbeschluss ungültig. Der Verwalter hatte daraufhin den Zahlungsantrag zurückgenommen. Die außergerichtlichen Kosten des Wohnungseigentümers wurden dem Verwalter auferlegt. Hiergegen wehrte sich der Verwalter seinerseits erfolgreich. Denn die Rücknahme eines Antrags im WEG-Verfahren rechtfertigt es nicht automatisch, dem Zurücknehmenden die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Außergerichtliche Kosten sind im WEG-Verfahren vielmehr nur ausnahmsweise dann zu erstatten, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls billigem Ermessen entspricht. Denn ein Verfahrensbeteiligter, der auf rechtlichen Hinweis des Gerichts seinen Antrag zurücknimmt, darf nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden, gegen den bei gleicher Sachlage eine Hauptsacheentscheidung ergehen würde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2005, 16 Wx 234/04

Fazit:

Diese Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Denn Kostenentscheidungen bei Zahlungsanträgen werden auch im Wohnungseigentumsverfahren nach den Grundsätzen der ZPO behandelt, wonach dem Verwalter die außergerichtlichen Kosten hätten auferlegt werden müssen.

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