Leitsatz

§ 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden. Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.

 

Fakten:

Vorliegend enthält die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung, wonach die Kosten der Verwaltung nach Eigentumseinheiten und die übrigen Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Kosten gerichtlicher Verfahren sind nicht gesondert erwähnt. Innerhalb der Gemeinschaft kam es in der Vergangenheit zu mehreren Beschlussanfechtungsverfahren. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wurde dabei nicht angeordnet. Der Verwalter verteilte die Verfahrenskosten unter den Wohnungseigentümern - mit Ausnahme jeweils der obsiegenden Wohnungseigentümer - nach Kopfteilen. Dies jedoch entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Vielmehr sind derartige Kosten entweder nach dem Maßstab des gesetzlichen Verteilungsschlüssels des § 16 Abs. 2 WEG oder einem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 16 Abs. 5 WEG entgegen, die regelt, dass die Kosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Binnenstreitverfahrens nicht zu den Verwaltungskosten des § 16 Abs. 2 WEG gehören. Denn diese Norm stellt nur klar, dass die Kosten einer Binnenstreitigkeit nicht nach § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen. Sie schließt es aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Wohnungseigentümern, die kostentragungspflichtig sind, nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen. Die Gemeinschaftsordnung regelt vorliegend die Kostenverteilung teilweise abweichend von dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG. Die Kosten der Verwaltung sollen nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der übrigen Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden. Dieser vereinbarte Verteilungsmaßstab geht dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel vor und führt dazu, dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten vorliegend nach Eigentumseinheiten auf diejenigen Wohnungseigentümer, die in die Kostenverteilung einbezogen werden müssen, umzulegen sind. Denn die Kosten der Binnenstreitigkeiten sind Verwaltungskosten und nicht "übrige Bewirtschaftungskosten".

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 1/06

Fazit:

Mit dieser Entscheidung des BGH kann der Streit über die Verteilung der Verfahrenskosten als beendet angesehen werden. Die überwiegende Rechtsprechung hatte sich schon immer für eine entsprechende Anwendung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 WEG ausgesprochen. Abweichend hiervon war insbesondere das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass die Kosten entsprechend § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu verteilen sind. Der BGH hat sich hiermit der herrschenden Meinung angeschlossen und klargestellt, dass zwar die Verfahrenskosten entsprechend der Grundregel des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen sind, soweit jedoch eine Vereinbarung eine abweichende Verteilung der Verwaltungskosten enthält, der Inhalt der Vereinbarung maßgeblich ist. Wenn nämlich § 16 Abs. 2 WEG Ausdruck des natürlichen Ausgleichsmaßstabs unter den Wohnungseigentümern ist und damit auch Maß gibt für die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten, so ist es folgerichtig, dieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung ersetzende Vereinbarung zuzusprechen.

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