Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Klägerin oder als Beklagte fungiert, ist deren Bezeichnung einfach.

 
Praxis-Beispiel

Rückständige Hausgelder

Die Eigentümergemeinschaft "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter Müller, macht rückständige Hausgelder gegenüber Wohnungseigentümer Klamm geltend.

Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Rubrum

Klage

in der Wohnungseigentumssache

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, Herrn Richard Müller, Kartäuserstr. 96, 79100 Freiburg

- Klägerin -

gegen

Herrn Charlie Klamm, Dorfstraße 8, 79294 Sölden

- Beklagter -

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Klägerin also nur durch ihre postalische Anschrift zu bezeichnen. Selbstverständlich ist der Verwalter als ihr Vertreter zu benennen und seine Anschrift anzugeben. Der Beklagte ist ebenfalls mit Name und Anschrift zu bezeichnen.

 
Praxis-Beispiel

Guthabenauszahlung

Aufgrund bestandskräftig beschlossener Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung besteht ein Guthaben des Wohnungseigentümers Klamm in Höhe von 800 EUR. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Guthaben aus der Jahresabrechnung binnen einer Woche nach Bestandskraft des entsprechenden Festsetzungsbeschlusses an die Wohnungseigentümer auszuzahlen sind. Da eine Auszahlung auch nach mehrfacher Aufforderung des Klamm nicht erfolgte, beschreitet dieser den Rechtsweg.

Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Rubrum

Klage

in der Wohnungseigentumssache

Herrn Charlie Klamm, Dorfstraße 8, 79294 Sölden

- Kläger -

gegen

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, Herrn Richard Müller, Kartäuserstr. 96, 79100 Freiburg

- Beklagte -

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist also auch als Beklagte lediglich durch ihre postalische Anschrift zu bezeichnen. Wiederum sind Angaben zum Verwalter erforderlich. Da auch Beschlussklagen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben sind, wäre also das Rubrum – etwa einer Anfechtungsklage – ebenfalls wie oben zu gestalten.

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