Hinweis

Antrag erforderlich

Für die Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten ist ein entsprechender Antrag des Wohnungseigentümers erforderlich, da das Grundbuchamt nicht von Amts wegen eine Vereinigung vornehmen kann.

Grundsätzlich ist bei der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Ein Wohnungseigentümer kann also zwei oder mehrere in seinem Eigentum stehende Wohnungseigentumsrechte ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer vereinigen, selbst wenn das neu gebildete Wohnungseigentum nicht in sich abgeschlossen ist. Er kann auch von einem Wohnungseigentum einen Teil des Miteigentumsanteils und einen Teil des Sondereigentums abspalten und mit dem anderen Wohnungseigentum verbinden. Auch hierzu bedarf er nicht der Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer (BayObLG, Beschluss v. 23.3.2000, 2Z BR 167/99).

Der BGH hat schon vor geraumer Zeit entschieden, dass zwei Wohnungseigentümer ihre Miteigentumsanteile untereinander verändern – also den Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentums zu Gunsten des Miteigentumsanteils eines anderen Wohnungseigentümers verringern – können, ohne dass hierzu die Mitwirkung anderer Wohnungseigentümer erforderlich ist. Gleiches gilt für den Fall, dass zwei Wohnungseigentümer Teile des Sondereigentums von einem Wohnungseigentum abtrennen und mit einem anderen verbinden. Befinden sich nun die beteiligten Wohnungseigentumsrechte in einer Hand, kann der Eigentümer natürlich auch allein die entsprechenden Änderungen vornehmen.

 
Achtung

Regelungen in der Gemeinschaftsordnung prüfen

Selbstverständlich kann aber in der Gemeinschaftsordnung hiervon abweichend vereinbart werden, dass auch die Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten eines Miteigentümers der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

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