Rz. 155

Ein Disput hinsichtlich Gründungs- oder Sitztheorie erübrigt sich in den VAE, da jedwede geschäftliche Aktivität in den VAE eine entsprechende Lizensierung und Registrierung in Form einer formellen Niederlassungsgründung vor Ort erfordert und zwingend lokales Recht anzuwenden ist.

 

Rz. 156

Je nach Geschäftszweck kann unter folgenden Niederlassungsformen gewählt werden:

Repräsentationsbüro (nur indirekte wirtschaftliche Betätigung möglich);
Branch (beschränkter Vertrieb von Produkten möglich, hauptsächlich Erbringen von Dienstleistungen);
Kapitalgesellschaft (100 % der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden);
Niederlassung in einer Freihandelszone (100 % der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden);
Gründung einer Offshore Gesellschaft (100 % der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden; Geschäftstätigkeiten nur außerhalb der VAE gestattet);
Professional Firm (grundsätzlich nur für Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe).
 

Rz. 157

Eine ausländische GmbH kann fungieren als

Muttergesellschaft eines Repräsentationsbüros oder einer Branch (auch innerhalb einer Freihandelszone) oder
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft innerhalb oder außerhalb einer Freihandelszone oder
Gesellschafter einer Offshore Gesellschaft.

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