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Das VAE-Gesellschaftsgesetz sieht weder eine Bestimmung vor, die es direkt untersagt, Ausschüttungen an die Gesellschafter vorzunehmen, wenn dabei das Gesellschaftsvermögen das Stammkapital unterschreitet, noch wird das Thema verdeckte Gewinnausschüttungen dort aufgegriffen.

Ein gesetzlich vorgesehener Auflösungsgrund ist bei Verlust des gesamten oder eines solchen Teils des Gesellschaftsvermögens gegeben, wenn der verbleibende Rest die Fortführung der Geschäfte wirtschaftlich nicht mehr trägt.

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