Rz. 145

Das VAE-Insolvenzgesetz gibt dem Gericht, sofern das betreffende Unternehmen nicht mindestens 20 % seiner Gesamtverbindlichkeiten mangels Masse begleichen kann, die Möglichkeit, die Geschäftsführung eines solchen Unternehmens persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens in die Haftung zu nehmen. Es bedarf dazu allerdings eines Fehlverhaltens der Geschäftsführung, wie z.B. einer vorsätzlichen Schädigung oder Benachteiligung von Gläubigern oder eines Missmanagements für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, das für die Insolvenz ursächlich ist.

Es bleibt abzuwarten, wie die VAE-Gerichte diesen Ermessensspielraum ausüben werden.

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