Leitsatz

  1. Vereinbarungsgemäß eingeschränkte Nutzung des Schwimmbads und Solariums in einer Ferienwohnanlage
  2. Beschlusskompetenz für Nutzungsuntersagung
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 WEG

 

Kommentar

  1. Ist in der Gemeinschaftsordnung für die Nutzung einer Ferienwohnanlage vereinbart, dass die mit Schwimmbad und Solarium ausgestatteten Räume eines Teileigentums nur im Zusammenhang mit dem "Betrieb der Ferienwohnanlage" genutzt werden dürfen, kann ein Teileigentümer nicht den Gästen seines in der Nachbarschaft gelegenen Hotelbetriebs die Bädereinrichtung in der Ferienwohnanlage zur Verfügung stellen.
  2. Ein entsprechender Untersagungsbeschluss der Gemeinschaft begründet hier nicht selbstständige Ansprüche, sondern stellt im Vorfeld etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzungen lediglich eine Aufforderung an die Gegenseite dar, eine aus Sicht der Mehrheit der wohnungseigentümergemeinschaftsordnungswidrigen Nutzung zu unterlassen; hierfür besteht auch Beschlusskompetenz der Gemeinschaft (Regelungsbefugnis nach § 15 Abs. 2 WEG).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, 34 Wx 008/05OLG München v. 23.3.2005, 34 Wx 008/05, ZMR 10/2005, 811

Anmerkung

Zu den steuerrechtlichen Aspekten der Vermietung bzw. zeitweisen Selbstnutzung solcher Ferienwohnungen vgl. Kahlen, ZMR 10/2005, 813 als Anmerkung zu dieser Entscheidung des OLG München.

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