Leitsatz

Vereinbartes Vorschalt- bzw. Güteverfahren als Klagezulässigkeitsvoraussetzung

 

Normenkette

§ 43 WEG

 

Kommentar

  1. In der Gemeinschaftsordnung kann vereinbart werden, dass Streitigkeiten zunächst vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Durch eine derartige Regelung wird für Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern i. S. v. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG das Verfahrenshindernis eines Vorschalt- oder Güteverfahrens geschaffen. Ein Antrag beim Wohnungseigentumsgericht ist so lange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist.

    Die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung lautete wie folgt:

    "Streitigkeiten zwischen den Sondereigentümern, die das Sonder- und Gemeinschaftseigentum betreffen, sind vor Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen. Dieser ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Ist ein Verwaltungsbeirat nicht vorhanden, hat der Verwalter zu prüfen, ob eine Problembereinigung durch eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung möglich ist..."

  2. Im vorliegenden Fall war der gerichtliche Antrag mangels durchgeführtem Güteverfahren deshalb als zurzeit unzulässig zurückzuweisen. Das Vorschaltverfahren war hier auch zwingend ausgestaltet. Aufgrund der Unzulässigkeit des gerichtlichen Antrags kommt es auch auf die materiell-rechtliche Berechtigung des gestellten Antrags nicht an. Der Senat hat sich einer diesbezüglich rechtlichen Bewertung zu enthalten, auch um dem erforderlichen Vorschaltverfahren nicht vorzugreifen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.06.2007, 20 W 108/07

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