Normenkette

§ 10 Abs. 1, 2 WEG, § 12 WEG, § 675 BGB

 

Kommentar

Ist in der Teilungserklärung für die Verwalterzustimmung eine Sondervergütung in maßvoller Höhe vereinbart, ist eine solche Sondervergütung (hier: DM 600,- zuzüglich MwSt) als rechtswirksam anzusehen. Sie kann dem Veräußerer auferlegt werden. Die Vereinbarung gilt bis zu ihrer Außerkraftsetzung durch Vereinbarung zugunsten eines jeden Verwalters. Der Vergütungsanspruch ist auch nicht davon abhängig, ob die Verwalterzustimmung im Einzelfall erforderlich ist oder nicht. Eine solche Vergütungsregelung knüpft vielmehr zulässigerweise daran an, ob die Zustimmung zur Veräußerung von einem Wohnungseigentümer verlangt wird. Es ist dann Sache des Veräußerers, sich darüber klar zu werden, ob er im konkreten Fall die Zustimmung überhaupt braucht und von dem Verwalter einholen will. Veranlasst er zusätzliche Verwaltertätigkeit, hat er diese auch gemäß Vereinbarung zu bezahlen (hier ohne gesonderten Nachweis der Prüfungstätigkeit als Pauschale).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 17.05.1989, 24 W 1484/89= NJW-RR 89, 975)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Dass bei einer Zustimmungssondergebühr von brutto DM 684,- wenn so vereinbart - seitens des KG von "maßvoller Höhe" und damit keiner Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Vereinbarung gesprochen wird (!), sollte auch Verwalter anderen Ortes beflügeln, solche Gebührensätze als Pauschalen vereinbaren zu lassen (soweit sie auf die Neugestaltung von Teilungserklärungen Einfluss nehmen können). Sondervergütungspauschalen in dieser Höhe sind mir bisher nicht bekannt geworden; gebräuchlich sind Pauschalen von DM 200,- und 300,-.

Dass die Gebühr im vorliegenden Fall sogar vom Verwalter gefordert werden konnte, weil ein Veräußerer - ggf. irrig - von einer erforderlichen Verwalterzustimmung ausging, muss doch verwundern; m. E. hätte man hier auch von einer Nebenpflicht eines Verwalters ausgehen können, den Veräußerer darauf hinzuweisen, dass eine Verwalterzustimmung für den Veräußerer im konkreten Fall gar nicht bestehe (statt ohne Tätigkeit die vereinbarte Pauschalgebühr in Rechnung zu stellen!).

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