Leitsatz

Vereinbarte Protokollierung von Beschlüssen als Gültigkeits-, nicht jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung

 

Normenkette

§§ 23, 24 WEG

 

Kommentar

  1. Ist in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung als Gültigkeitsvoraussetzung von Beschlüssen vereinbart, dass diese zu protokollieren und durch einen zu bestimmenden Wohnungseigentümer im Protokoll zu unterzeichnen sind, so kommt ein Beschluss zunächst auch ohne Einhaltung dieser Gültigkeitsvoraussetzung zustande; er ist allerdings binnen Monatsfrist gerichtlich anfechtbar.
  2. Eine solche Vereinbarung verstößt weder gegen zwingendes Recht noch gegen Treu und Glauben. Handelt es sich um eine Beschlussgültigkeits- und nicht um eine Wirksamkeits- bzw. Existenzvoraussetzung, ist ein Beschluss auch mit der Fassung (zunächst) zustande gekommen, sodass auch die Beschlussanfechtungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Somit kann bei Mängeln auch keine Rechtsunsicherheit entstehen. Die Rechtslage ist hier einem Beschlussmangel gem. § 23 Abs. 2 WEG vergleichbar (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., § 23 Rn. 183).
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2005, 2 Wx 45/02Hans. OLG Hamburg v. 7.2.2005, 2 Wx 45/02, ZMR 5/2005, 397

Anmerkung

Statt einer Beschlussanfechtung wäre m.E. bei solchen Mängeln (in Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen) auch an einen entsprechenden Ergänzungsanspruch zu denken.

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