Leitsatz

Auch von einer vereinbarten Öffnungsklausel kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Zustand nicht benachteiligt werden.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten vorliegend auf Grundlage einer in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, dass die Kosten für den Austausch von Fenstern im Bereich der Sondereigentumseinheiten abweichend von den Bestimmungen der Teilungserklärung jeweils von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien.

Der Beschluss wurde für ungültig erklärt, da auch von einer vereinbarten Öffnungsklausel nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Eigentümer gegenüber dem früheren Zustand nicht benachteiligt werden. Auch für die Neuregelung in § 16 Abs. 3 WEG, bei der es sich um eine gesetzliche Öffnungsklausel handelt, sieht die Gesetzesbegründung vor, dass ein sachlicher Grund gegeben sein muss. Nur über das Kriterium des sachlichen Grunds kann ein vernünftiger Interessenausgleich herbeigeführt und ein Minderheitenschutz gewährleistet werden.

 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 15.10.2009, 29 S 102/09LG Köln, Urteil vom 15.10.2009 – 29 S 102/09

Fazit:

Dass der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes dem Minderheitenschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt hat, ergibt sich etwa aus § 16 Abs. 4 WEG, der dafür sogar eine nur im Einzelfall vom Kostenverteilungsschlüssel abweichende Regelung für die Verteilung der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung eine doppelt qualifizierte Mehrheit vorsieht.

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