(1) Das Bundesamt für Justiz

 

1.

unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

 

2.

erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung nach Artikel 7 Absatz 2 und 4[2] der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.

 

(2) [3]1Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. 2Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. 3Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

 

1.

er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt, und

 

2.

die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind.

4Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.

 

(3) [4]Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.

 

(4) [5]Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen.

 

(5) [6]Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt.

[1] Absätze 2 bis 5 in Kraft ab 26. Februar 2016.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] in Kraft ab 26. Februar 2016.
[4] in Kraft ab 26. Februar 2016.
[5] in Kraft ab 26. Februar 2016.
[6] in Kraft ab 26. Februar 2016.

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