Leitsatz
Verbesserung der Trittschalldämmung in Eigenregie (in erworbener Altbauwohnung) rechtfertigt keinen Kostenersatzanspruch gegen die Gemeinschaft
Normenkette
§ 21 WEG; §§ 687 Abs. 1, 951 BGB
Kommentar
Lässt ein Wohnungseigentümer in seiner erworbenen Altbauwohnung nachträglich eine verbesserte Trittschalldämmung einbauen, kann er von der Gemeinschaft keine Erstattung der Kosten dieser Instandsetzung fordern. Dies gilt auch dann, wenn die bisher eingebaute Dämmung mangelhaft gewesen sein sollte und wenn beim eingebauten Trockenestrich als einem Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen ist.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005, 4 W 4/05OLG Celle v. 2.2.2005, 4 W 4/05, NZM 10/2005, 379
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen