Leitsatz

Verbesserung der Trittschalldämmung in Eigenregie (in erworbener Altbauwohnung) rechtfertigt keinen Kostenersatzanspruch gegen die Gemeinschaft

 

Normenkette

§ 21 WEG; §§ 687 Abs. 1, 951 BGB

 

Kommentar

Lässt ein Wohnungseigentümer in seiner erworbenen Altbauwohnung nachträglich eine verbesserte Trittschalldämmung einbauen, kann er von der Gemeinschaft keine Erstattung der Kosten dieser Instandsetzung fordern. Dies gilt auch dann, wenn die bisher eingebaute Dämmung mangelhaft gewesen sein sollte und wenn beim eingebauten Trockenestrich als einem Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005, 4 W 4/05OLG Celle v. 2.2.2005, 4 W 4/05, NZM 10/2005, 379

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