Leitsatz

Antipathie gegenüber einem Erwerber rechtfertigt keine Verweigerung vereinbarter Veräußerungszustimmung

 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

Ein wichtiger Grund für die Verweigerung einer Veräußerungszustimmung ist nur anzuerkennen, wenn schutzwürdige Interessen der übrigen Eigentümer konkret in unzumutbarer Weise gefährdet sind. In jedem Fall muss es sich allerdings um Umstände von Gewicht handeln, nicht nur um Unzuträglichkeiten, persönliche Spannungen oder Vorkommnisse, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Eigenschaften des Erwerbers, die den Zustimmungsberechtigten lediglich unerwünscht sind oder bloße Antipathie reichen für eine Versagung nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2005, 3 W 142/05OLG Zweibrücken v. 8.11.2005, 3 W 142/05, NZM 4/2006, 144

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