Leitsatz
Antipathie gegenüber einem Erwerber rechtfertigt keine Verweigerung vereinbarter Veräußerungszustimmung
Normenkette
§ 12 WEG
Kommentar
Ein wichtiger Grund für die Verweigerung einer Veräußerungszustimmung ist nur anzuerkennen, wenn schutzwürdige Interessen der übrigen Eigentümer konkret in unzumutbarer Weise gefährdet sind. In jedem Fall muss es sich allerdings um Umstände von Gewicht handeln, nicht nur um Unzuträglichkeiten, persönliche Spannungen oder Vorkommnisse, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Eigenschaften des Erwerbers, die den Zustimmungsberechtigten lediglich unerwünscht sind oder bloße Antipathie reichen für eine Versagung nicht aus.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2005, 3 W 142/05OLG Zweibrücken v. 8.11.2005, 3 W 142/05, NZM 4/2006, 144
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