Wohnungseigentümer Z verkauft sein Wohnungseigentum an B. Der Notar beantragt unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt vorliegende beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags gem. § 15 GBO, die Auflassung auf B zu vollziehen. Dem Antrag ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eine beglaubigte Abschrift einer Niederschrift vom 24.9.2019 sowie die beglaubigte Abschrift einer Erklärung vom 10.1.2020 beigefügt, mit welcher der Verwalter der Veräußerung an B zustimmt. Diese Erklärung enthält keinen Prüfvermerk des Notars.

Das Grundbuchamt hält das nicht für richtig. Es meint, die Erklärung bedürfe eines Prüfvermerks des die Unterschrift beglaubigenden Notars gem. § 15 Abs. 3 GBO i. V. m. § 49 GBO. Dagegen wendet sich der Notar.

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