Durch die Aufteilung in Wohnungseigentum kommt es immer wieder dazu, dass die mit einem einheitlichen Mietverhältnis vermietete Wohnung und Garage an verschiedene Eigentümer verkauft werden. Durch diese Veräußerung der Wohnung und Garage an verschiedene Erwerber wird das einheitliche Mietverhältnis nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis zueinander bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.[1] Der Eigentümer der Wohnung und der Eigentümer der Garage bilden hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eine Gemeinschaft gem. § 741 BGB. Dieser Gemeinschaft obliegt es gem. § 745 BGB, den gemeinschaftlichen Gegenstand ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehört auch, dass die Teilhaber der Gemeinschaft einander zur gemeinschaftlichen Einziehung von Forderungen verpflichtet sind. Dies gilt nicht nur für Garagen, sondern auch für andere Nebenräume, z. B. Kellerräume.

Nur für den Fall, dass der Mieter Räume mitgemietet hat, die bei der Aufteilung Gemeinschaftseigentum geblieben sind, hat die Rechtsprechung aufgrund der mit der Vervielfältigung der Vermieterstellung verbundenen Probleme eine eingeschränkte Anwendung der Bestimmung des § 566 BGB für sachgerecht erachtet. Aufgrund der in einem derartigen Fall auftretenden Erschwernisse bleibt der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.[2]

 
Hinweis

Verdopplung auf Vermieterseite

Eine solche eingeschränkte Anwendung des § 566 BGB kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es auf der Vermieterseite lediglich zu einer Verdoppelung kommt.

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