Leitsatz

Das OLG Bremen hat sich im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe damit auseinandergesetzt, ob der erstinstanzliche Vortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht hatte.

Der Antragsteller, der mit der Mutter des Kindes zusammengelebt hatte, hatte die Vaterschaft für das 2008 geborene Kind durch Jugendamtsurkunde anerkannt. Beide Eltern hatten Sorgerechtserklärungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben.

Im November 2011 begehrte der Antragsteller mit seinem Antrag Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft und trug zur Begründung vor, die Kindesmutter habe seiner neuen Lebensgefährtin kurz vor einem Gerichtstermin zu dem zwischen ihnen streitigen Sorge- und Umgangsrecht mitgeteilt, er sei nicht der Vater des Kindes. Diese Äußerung habe sie ihm gegenüber in den letzten Wochen mehrfach wiederholt. Die Kindesmutter bestritt diese Angaben.

Erstinstanzlich wurde Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt. Die gegen den ablehnenden Beschluss von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet. Entgegen der vom AG vertretenen Auffassung bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Grundlegend für die Voraussetzungen für eine schlüssige Vaterschaftsanfechtungsklage sei das Urteil des BGH vom 22.4.1998 (FamRZ 1998, 955). Danach müssten für den im Vaterschaftsanfechtungsverfahren erforderlichen Anfangsverdacht Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel an der Abstammung des Kindes zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen. Es könne ein Anfechtungsantrag nicht auf bloße Gerüchte, Vermutungen oder bestimmte Äußerungen dritter Personen gestützt werden. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Antragsteller unter Beweisantritt konkret vorgetragen, dass und wann die Kindesmutter selbst die leibliche Vaterschaft in Abrede gestellt habe. Weitere Einzelheiten zur Gesprächssituation müssten von ihm nicht dargelegt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2012, 4 WF 20/12

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