Das Wichtigste in Kürze:

1. Durch das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" ist eine Entschädigungsregelung eingeführt, worden, die ggf. bei überlangen Verfahren greift.
2. Die Regelung der Entschädigung ist im Wesentlichen in den §§ 198, 199 GVG erfolgt. Sie gilt auch für das Bußgeldverfahren.
3. Unter "Gerichtsverfahren" ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG jedes Straf-/Bußgeldverfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu verstehen.
4. Mit dem Begriff "Verfahrensbeteiligter" in § 198 Abs. 1 GVG sind alle die Personen und Stellen gemeint, die nach der StPO im Strafverfahren eine Prozessrolle ausüben.
5. Eine Entschädigung kommt in Betracht, wenn die angemessene Verfahrensdauer überschritten ist.
6. Ein Entschädigungsanspruch setzt nach § 198 Abs. 3 GVG voraus, dass im Ausgangsverfahren die Verzögerungsrüge erhoben worden ist.
7. Umfang und Höhe des Entschädigungsanspruchs sind in § 198 Abs. 1 und 2 GVG geregelt.
8. Einen Entschädigungsanspruch muss der Betroffene ggf. auf im Entschädigungsprozess klageweise durchsetzen.
 

Rdn 5089

 

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