Das Wichtigste in Kürze:

1. Die StPO kennt keine starre Grenze, wie lange ein Strafverfahren dauern darf.
2. Die Angemessenheit der Frist, innerhalb der ein Strafverfahren abgeschlossen sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird.
3. Im Rahmen der Verteidigung muss der Verteidiger, wenn er eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung geltend machen will, zunächst das Verfahren daraufhin prüfen, ob die angemessene Dauer überschritten worden ist. Von Bedeutung ist sodann die Frage, welche Auswirkungen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf die Verteidigung hat. Schließlich muss der Verteidiger sich mit der Frage beschäftigen, wie die Verfahrensverzögerung im Verfahren geltend zu machen ist.
4. Die Rspr. der (Ober-)Gerichte zur Verfahrensverzögerung ist unüberschaubar und teilweise widersprüchlich.
 

Rdn 3293

 

Literaturhinweise:

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