Rz. 553

Der erbschaft- und schenkungsteuerpflichtige Erwerb einer rechtsfähigen Stiftung besteht in der Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 554

Steuerbefreiungen können sich in sachlicher Hinsicht aus der Art des zugewendeten Vermögens (§§ 13, 13a, 13c ErbStG) und in persönlicher Hinsicht aus Freibeträgen (§ 16 ErbStG) ergeben. Neben den Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)[843] und von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (§ 13c ErbStG) kann für Familienstiftungen die Steuerbefreiung bei der Übertragung von Grundbesitz, Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven eine Rolle spielen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Voraussetzung für eine Steuerbefreiung zu 60 % ist, dass die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, dass die jährlichen Kosten in der Regel die jährlichen Einnahmen übersteigen und dass die Gegenstände in bestimmtem Umfang der Forschung oder Volksbildung zugänglich gemacht werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStG). Für eine vollständige Befreiung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.[844]

 

Rz. 555

Die Bewertung der Bereicherung sowie der steuerfreien Bestandteile des Nachlasses und – im Falle der Übertragung von Todes wegen – der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG) richtet sich gem. § 12 ErbStG nach dem Bewertungsgesetz. Dieses ordnet seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 für alle Arten von Vermögensgegenständen durchgängig eine am gemeinen Wert orientierte Bewertung an (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 1 S. 1, 177 BewG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§§ 9, 11 ErbStG).

 

Rz. 556

Bereichert ist die Stiftung um den gemeinen Wert des zugewandten Gegenstandes.[845] Die Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig; die vom Zuwendenden übernommene Steuer erhöht den steuerpflichtigen Erwerb.[846] Dennoch ist die Steuerübernahme durch den Zuwendenden steuerlich günstiger als die Erhöhung der Zuwendung um den Betrag, den der Empfänger zur Steuerzahlung ohne Übernahme durch den Zuwendenden bräuchte.[847]

 

Rz. 557

Schulden und Lasten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Vermögenswerten dürfen nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Nicht abzugsfähig ist insbesondere der Wert der durch die Stiftung satzungsgemäß an die Destinatäre zu erbringenden Leistungen.[848]

[843] Vgl. Rn. 562 ff.
[844] Vgl. im Einzelnen Falk/Richter, FR 2012, S. 158 ff.
[845] Vgl. Rn. 542, 568.
[846] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrecht-Handbuch, § 40 Rn. 26.
[847] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), a. a. O.
[848] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), a. a. O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge