Rz. 488

In engen Grenzen sind dagegen Aufwandsspenden abzugsfähig. Dabei handelt es sich um Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft, für deren Erstattung durch Vertrag oder Satzung ein Anspruch besteht, wenn der Steuerpflichtige auf die Erstattung verzichtet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden.[722] Diese Vermutung ist aber widerlegbar.[723]

 

Rz. 489

Eine Aufwandspende ist abzugsfähig, wenn der Spender gegenüber der Körperschaft einen vertraglichen oder statuarischen (also aus der Satzung hergeleiteten) Rechtsanspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen hat, dieser Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde und der Empfänger auf seinen Ersatzanspruch verzichtet (vgl. § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG). Die Finanzverwaltung verlangt weiter, dass die gemeinnützige Körperschaft und der Zuwendende schriftliche Vereinbarungen treffen, aus denen der Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz eindeutig hervorgeht.[724] Wesentliches Kennzeichen für die Ernsthaftigkeit von Aufwandsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers.[725] Dieser muss ungeachtet des späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung muss zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.[726]

 

Rz. 490

Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der lediglich entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt.[727] In der Zuwendungsbestätigung ist daher eine Geldzuwendung zu bescheinigen. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich. Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.[728]

 
Hinweis

Die Aufwandsspende führt nicht zum Entfallen der entstandenen Umsatzsteuer: Erbringt ein Unternehmer gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung etwa eine Beratungsleistung und verzichtet er nachträglich auf das vereinbarte Entgelt, so bleibt er verpflichtet, die entstandene Umsatzsteuer abzuführen.

 

Rz. 491

Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf andere Vergütungsansprüche (z. B. aus Kaufvertrag, Darlehensvertrag oder Tätigkeitsvergütungen), gelten die Ausführungen zum Aufwandsverzicht entsprechend.[729]

[723] BMF, Schreiben v. 7.6.1999, a. a. O.
[724] BMF, Schreiben v. 7.6.1999, a. a. O.
[725] BMF, Schreiben v. 7.6.1999, a. a. O.
[727] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 442.
[728] Geserich, DStJG 26 (2003), S. 269.
[729] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 442 f.; BMF, Schreiben v. 7.6.1999, a. a. O.

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