Rz. 480

Der Spendenabzug bietet einer natürlichen Person die Möglichkeit, die Spende im Wege des Sonderausgabenabzugs in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend zu machen (§ 10b Abs. 1 EStG). Gewerbesteuerlich besteht die Möglichkeit, die Summe des gewerbesteuerlichen Gewinns sowie der Hinzurechnungen um die abzugsfähige Spende zu kürzen (§ 9 Nr. 5 GewStG). Körperschaftsteuerlich sind Spenden abziehbare Aufwendungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG).

2.1.1 Voraussetzungen des allgemeinen Spendenabzugs

 

Rz. 481

Der Steuerpflichtige ist zum Spendenabzug berechtigt, wenn er eine nach amtlichem Muster hergestellte Zuwendungsbestätigung der empfangenden Körperschaft vorlegen kann. Diese ist sachliche Abzugsvoraussetzung, deren Fehlen nicht lediglich einen Verfahrensmangel bedeutet.[711] Daneben müssen die materiellen Voraussetzungen des § 10b EStG bzw. bei Körperschaften die des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorliegen.

[711] Vgl. Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 494; Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b EStG, Rn. B 350 ff. m. w. N.

2.1.1.1 Zuwendungsempfänger

 

Rz. 482

Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG und den Parallelvorschriften, sind steuerbegünstigte Zuwendungen an drei Gruppen von Empfängern möglich: Neben steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen können auch Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen abzugsfähig sein. Ausländische Stiftungen kommen als Empfänger in Betracht, wenn sie im EU-Ausland oder im EWR ansässig sind.[712] §§ 10b Abs. 1 Satz 3 bis 7 EStG, 9 Nr. 5 S. 3 bis 7 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 bis 7 KStG enthalten insofern nunmehr detaillierte Regelungen.

 

Rz. 483

Ausgeschlossen vom Sonderausgabenabzug sind Empfänger, die bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber Mitgliedern erbringen, vor allem auf dem Gebiet der Freizeitgestaltung (§§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, 9 Nr. 5 S. 11 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 KStG).[713] Insbesondere für Mitglieder von Kultur-Stiftungen ist der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen, wenn die Stiftungen kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG). Von der Beschränkung sind somit solche Körperschaften betroffen, deren Mitglieder selbst kulturell tätig werden, nicht aber Förderkörperschaften, die nur der Beschaffung von Mitteln für kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theatern und Opernhäusern dienen (§ 58 Nr. 1 AO).[714] Eine entsprechende Regelung gilt für Mitgliedsbeiträge an Vereine, die den Sport, die Heimatpflege und Heimatkunde bzw. Freizeitzwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 AO fördern, die im Stiftungssektor naturgemäß nicht stark vertreten sind.

 

Rz. 484

Eine in Gründung befindliche rechtsfähige Stiftung ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger. Die Grundsätze, die für eine Vorgesellschaft, z. B. eine Vor-GmbH, gelten, sind nicht auf eine werdende Stiftung übertragbar. Dies wird damit begründet, dass bei Stiftungen anders als bei Kapitalgesellschaften die staatliche Genehmigung (§ 80 BGB) konstitutiv wirkt und dem Stifter bis zur Anerkennung der Stiftung ein Widerrufsrecht zusteht.[715]

 

Rz. 485

Bis zum 31.12.1999 konnten bestimmte gemeinnützige Zwecke (z. B. Sport und Kultur) nur im Wege einer sogenannten Durchlaufspende gefördert werden. Hierfür musste die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Auflage geleistet werden, sie an eine genau zu benennende steuerbegünstigte Körperschaft weiterzuleiten. Dieses Verfahren wurde als notwendige Voraussetzung für den Spendenabzug bei bestimmten steuerbegünstigten Zwecken abgeschafft, da es verwaltungsaufwendig und uneffektiv war, die Zuwendung von Sachspenden behinderte und seine Durchführung obendrein nicht gesichert war. Damit ist es nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber mittlerweile nicht mehr verbreitet, dass sich Spender und begünstigte Körperschaften weiterhin auf freiwilliger Grundlage dieses Verfahrens bedienen. Da eine Durchlaufspende lediglich formal der Durchlaufstelle zugewendet wird, wirtschaftlich aber von vornherein nur für den Letztempfänger bestimmt ist, sind Durchlaufspenden nur abziehbar, wenn der Letztempfänger gemeinnützig ist. Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.[716]

[712] Siehe im Einzelnen Rn. 529 ff.
[713] Heinicke, in Schmidt, EStG, § 10b Rn. 15.
[714] Vgl. BT-Drucks. 16/5200, S. 16; dazu Hüttemann, DB 2007, S. 127, 129.
[716] R 10b.1 Abs. 2 EStR.

2.1.1.2 Vermögensopfer zur Förderung gemeinnütziger Zwecke

 

Rz. 486

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein unentgeltliches und freiwilliges Vermögensopfer erbringt. Klassischer Fall eines solchen Vermögensopfers ist die Barspende oder die Überweisung eines Geldbetrages. Derartige Zuwendungen sind Wertabgaben.

 
Praxis-Beispiel

An einem Vermögensopfer fehlt es beispielsweise, wenn Teilnehmer einer Fernseh-Quizshow von vornherein auf eine Auszahlung des Spielg...

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