Rz. 459

Tatsächlich entschieden wird über die Steuerfreiheit als Folge der Gemeinnützigkeit erst im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Steuerabschnitt.[668] Die Steuervergünstigung wird im Veranlagungsverfahren von Amts wegen geprüft. Ein Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.[669] Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist die Gewährung der Steuervergünstigungen nicht disponibel. Wird die Steuerbefreiung abgelehnt, so ist der Steuerbescheid auch dann anfechtbar, wenn die Steuer mit Null festgesetzt wird (sog. "Nullbescheid"). Dies ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, da der Frage der Steuerbefreiung eine selbstständige, nur im Rahmen des Steuerbescheids überprüfbare Beschwer zukommt.[670] Bei der Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft entscheidet die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 18 AO) veranlagte einheitliche und gesonderte Feststellung für die Personengesellschaft über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft. Im Freistellungsbescheid hingegen wird entschieden, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb bei der gemeinnützigen Körperschaft vorliegt.

 

Rz. 460

Weder die vorläufige Bescheinigung bzw. der Feststellungsbescheid (§ 60a AO n. F.) noch ein Freistellungsbescheid schaffen jedoch einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für zukünftige Veranlagungszeiträume hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung.

 

Rz. 461

Ist eine Körperschaft nur teilweise von der Steuer befreit, weil sie z. B. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, so erging bislang dennoch nur ein einheitlicher Körperschaftsteuerbescheid.[671]

 

Rz. 462

Die spätere Überprüfung der Gemeinnützigkeit ist erst nach Aufnahme der tatsächlichen Geschäftsführung möglich. Hier gelten die gleichen allgemeinen Regeln wie für die Überprüfung eines Steuerfalls einschließlich aller Voraussetzungen von Steuerpflicht und Steuerfreiheit nach Grund und Höhe. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, den grundsätzlich jährlichen Überprüfungsturnus zu verlängern und nur alle drei Jahre die tatsächliche Geschäftsführung zu prüfen.[672] Der Freistellungsbescheid wird dann entsprechend auch für drei Jahre ausgestellt. In den ersten Jahren des Bestehens, bei Vorliegen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder bei einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft (z. B. Stiftungs-GmbH) findet aber in der Regel eine jährliche Überprüfung statt.

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