Rz. 412

Eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft kann ihre satzungsmäßigen Zwecke auch im Ausland verfolgen.[577] Diese Möglichkeit ist insbesondere im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten von besonderer Bedeutung. Die Körperschaft kann die Zwecke im Ausland entweder unmittelbar selbst oder unter Einschaltung einer ausländischen Körperschaft verfolgen, wenn diese als Hilfsperson anzusehen ist und deren Tätigkeit der inländischen Körperschaft zuzurechnen ist.

 
Hinweis

Vorsicht bei Eröffnung eines Auslandsbüros

Eröffnet die Körperschaft eine Niederlassung im Ausland oder wird sie dort sehr umfangreich tätig, sollte sie darauf achten, dass sie hierdurch nicht ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt. Andernfalls könnte sie im Ausland steuerpflichtig werden, ggf. ohne die lokalen Anforderungen an die Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

[577] Zum Erfordernis eines strukturellen Inlandsbezugs bei Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland vgl. Rn. 312 ff.

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