Rz. 316

Die Anforderungen an den strukturellen Inlandsbezug sind für inländische Körperschaften so gering, dass die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für inländische Körperschaften praktisch nicht erschwert wurde. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO müssen nur insoweit vorliegen, als dies nach den Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO ohnehin erforderlich ist.[381] Eine Zweckverwirklichung im Ausland ist daher grundsätzlich weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug gegenüber einer inländischen Körperschaft schädlich. Bei der Förderung natürlicher Personen kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) im Inland an.[382] Unproblematisch ist also die Förderung natürlicher Personen, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG).[383] Bei im Inland ansässigen Körperschaften soll eine Indizwirkung für die Steigerung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland dadurch bestehen, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen.[384] Angesprochen sind hier insbesondere Tätigkeiten im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten. Spürbarer oder messbarer Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland bedarf es nicht.[385] Im Ergebnis hat die Vorschrift des § 51 Abs. 2 AO damit für im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften keine praktische Relevanz, auch wenn sie sich vorwiegend oder ausschließlich im Ausland betätigen.[386] Dasselbe gilt für Körperschaften, deren Zweck sich darin erschöpft, deutsche Spenden ins Ausland zu transferieren.[387]

 

Rz. 317

Europarechtliche Zweifel ergeben sich nach der Gesetzesänderung indessen aus einer Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Körperschaften. Die Indizwirkung der ausländischen Betätigung inländischer Organisationen für die mögliche Förderung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland entfällt bei ausländischen Organisationen ungeachtet ihrer möglichen Ansässigkeit im EU-Ausland. Ein möglicher Ansehensbeitrag zugunsten Deutschlands soll zwar "nicht grundsätzlich ausgeschlossen" sein.[388] Die Voraussetzung dürfte jedoch einer Anerkennung EU-ausländischer Körperschaften als steuerbefreit und als tauglicher Spendenempfänger in vielen Fällen entgegenstehen.[389] Aus der Vorschrift ergibt sich somit eine faktische Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Organisationen im Hinblick auf den Inlandsbezug und dadurch eine Erschwerung der Steuerbefreiung mit inländischen Einkünften sowie des grenzüberschreitenden Spendenabzugs.[390] Ob dies europarechtskonform ist, ist sehr fraglich, so dass eine Vorlage beim EuGH wahrscheinlich ist.

[381] So ausdrücklich der Finanzausschuss des Bundestages in seinem Bericht v. 27.11.2008 zum Gesetzentwurf für das JStG 2009, S. 46. Vgl. auch AEAO Nr. 7 zu § 51 Abs. 2 AO.
[383] Mit Hinweis auf diesen Zusammenhang auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 3 Rn. 10.
[385] AEAO Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 zu § 51 Abs. 2 AO. Finanzausschuss des Bundestages in seinem Bericht v. 27.11.2008 zum Gesetzentwurf für das JStG 2009, S. 46.
[386] So auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 3 Rn. 11.
[387] So ausdrücklich Finanzausschuss des Bundestages in seinem Bericht v. 27.11.2008 zum Gesetzentwurf für das JStG 2009, S. 46.
[388] Finanzausschuss des Bundestages in seinem Bericht v. 27.11.2008 zum Gesetzentwurf für das JStG 2009, S. 46.
[389] Diese Frage war weder vom FG Bremen, Urteil v. 8.6.2011, 1 K 63/10 6, vom FG Düsseldorf, Urteil v. 14.1.2013, 11K 2439/10 E, noch vom FG Münster, Urteil v. 8.3.2012, 2K 2608/09 E, IStR 2012 S. 542 ff., zu entscheiden, da die Sachverhalte vor Inkrafttreten des § 51 Abs. 2 AO zum 1.1.2009 verwirklicht wurden.
[390] Vgl. zum grenzüberschreitenden Spendenabzug unten Rn. 529 und Richter/Gollan, npoR 2009, S. 19, 20.

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