(1) 1Bei der Sicherungsübereignung erlangt der Sicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, auch die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut. 2Die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens führt zu zwei Umsätzen (sog. Doppelumsatz), und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.1987 – BStBl II S. 741). 3Entsprechendes gilt bei der Versteigerung verfallener Pfandsachen durch den Pfandleiher (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1997 – BStBl II S. 585). 4Zwei Umsätze liegen auch vor, wenn die Verwertung vereinbarungsgemäß vom Sicherungsgeber im eigenen oder im Namen des Sicherungsnehmers vorgenommen wird oder die Verwertung zwar durch den Sicherungsnehmer, aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers stattfindet. 5Dies schließt jedoch nicht aus, dass vor der Verwertung des Sicherungsgutes dieses zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers durch den Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird, ohne dass ein Doppelumsatz vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1995 – BStBl II S. 564). 6Ein Doppelumsatz ist auch nicht gegeben, wenn bei der Sicherungsverwertung im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur freihändigen Verwertung nach § 166 Absatz 1 InsO Gebrauch macht.

 

(2) Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, so liegt darin keine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an den Erwerber, sondern es handelt sich um eine Lieferung des Vollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – BStBl 1986 II S. 500 – und vom 16.4.1997 – BStBl II S. 585).

 

(3) 1Werden in laufenden Insolvenzverfahren Wirtschaftsgüter verwertet, an denen ein Sicherungseigentum bestellt war, legt § 171 Absatz 1 und 2 InsO dem Sicherungsnehmer einen Kostenbeitrag auf. 2Die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale bzw. die tatsächlichen Kosten der Verwertung sind kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Insolvenzschuldners – vertreten durch den Insolvenzverwalter – an den Sicherungsnehmer.

 

(4) Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens vgl. § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UStG und Abschnitt 182a Absatz 2 Nr. 3.

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